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Politische Werbung gemäß EU-Verordnung 2024/900:
- Anzeigen von, für oder im Namen eines politischen Akteurs (siehe Definition unten), sofern die Anzeige nicht rein privater oder rein kommerzieller Natur ist; oder
- Anzeigen, die geeignet und dazu bestimmt sind, das Ergebnis einer Wahl oder eines Referendums, das Wählerverhalten oder einen Gesetzgebungs- bzw. Regulierungsprozess auf EU-, nationaler, regionaler oder lokaler Ebene zu beeinflussen.
Politischer Akteur in der EU
Gemäß der EU-Verordnung 2024/900 wird ein politischer Akteur in der EU so definiert:
- eine politische Partei oder eine direkt oder indirekt mit dem Tätigkeitsbereich einer solchen politischen Partei verbundene juristische Person
- ein politisches Bündnis
- eine europäische politische Partei
- ein Kandidat oder gewählter Inhaber eines Amtes auf EU-, nationaler, regionaler oder lokaler Ebene oder einer Führungsposition innerhalb einer politischen Partei
- ein Mitglied von EU-Institutionen, mit Ausnahme des Gerichtshofs der Europäischen Union, der Europäischen Zentralbank und des Rechnungshofs, oder einer Regierung eines Mitgliedstaats auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene
- eine politische Kampagnenorganisation mit oder ohne Rechtspersönlichkeit, die ausschließlich zum Zweck der Beeinflussung des Ergebnisses einer Wahl oder eines Referendums gegründet wurde
- jede natürliche oder juristische Person, die eine der in den vorstehenden Punkten genannten Personen oder Organisationen vertritt oder in deren Namen handelt und die politischen Ziele einer dieser Personen oder Organisationen fördert
Anzeigen, in denen…
- eine politische Partei, eine Koalition, ein gewählter Amtsträger oder Kandidat für das EU-Parlament oder ein nationales Amt in einem EU-Mitgliedstaat vertreten ist; oder
- eine Referendumsfrage zur Abstimmung oder eine Kampagnengruppe für ein Referendum oder ein Aufruf zur Abstimmung in einem nationalen Referendum oder einem Referendum zur Souveränität auf Landes- oder Provinzebene enthalten ist.
Ausnahmen
Nach erfolgreichem Abschluss des unten beschriebenen Antragsverfahrens dürfen die folgenden Anzeigen geschaltet werden:
- Mitteilungen von offiziellen Quellen der Mitgliedstaaten oder der EU, die sich ausschließlich auf die Organisation und die Modalitäten der Teilnahme an Wahlen oder Referenden beziehen, einschließlich der Bekanntgabe von Kandidaturen oder der Frage, die beim Referendum gestellt wird, oder zur Förderung der Teilnahme an Wahlen oder Referenden; und
- öffentliche Kommunikation, die darauf abzielt, der Öffentlichkeit offizielle Informationen durch, für oder im Namen einer öffentlichen Behörde eines Mitgliedstaats oder durch, für oder im Namen der EU bereitzustellen, einschließlich durch, für oder im Namen von Mitgliedern der Regierung eines Mitgliedstaats, sofern sie nicht dazu geeignet sind und darauf abzielen, das Ergebnis einer Wahl oder eines Referendums, das Wählerverhalten oder einen Gesetzgebungs- oder Regulierungsprozess zu beeinflussen.
Wenn Sie der Meinung sind, dass Sie diese Anforderungen erfüllen, können Sie eine Ausnahme beantragen oder Einspruch gegen die Richtlinienentscheidung einlegen.